SCHUFA-Eintrag löschen

Wann löscht die SCHUFA eigentlich die Einträge und kann man den SCHUFA Eintrag per Gericht löschen lassen? Mit Musterbrief auch sofort und online möglich.

SCHUFA Daten löschen & Kredit beantragen

Die Speicherung und Löschung der Daten, die von einer Auskunftei gesammelt werden, ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt.

Darin steht, welche Daten überhaupt gespeichert werden dürfen und wie lange die Speicherzeit beträgt. Mit dem Ablauf der zulässigen Speicherzeit müssen die Daten automatisch gelöscht werden.

SCHUFA Eintrag löschen, um Kredit zu bekommen

SCHUFA Eintrag löschen, um Kredit zu bekommen

Vorangegangenes schlechtes Zahlungsverhalten oder schlechte Bonitätswerte können dazu führen, dass ein Kreditantrag abgelehnt wird.

Um der Ablehnung wegen schlechter Bonität zuvorzukommen, wünscht sich ein mancher, dass man die schlechten Einträge aus der SCHUFA-Akte einfach löschen könnte. Tatsächlich lassen sich gespeicherte Daten löschen, wenn diese veraltet oder falsch sind. Dies gilt nicht nur für die Daten bei der SCHUFA, sondern für alle Auskunfteien.

Daher sollte jeder, der einen neuen Kredit abschließen möchte, eine Selbstauskunft einholen, um zu prüfen, ob falsche oder veraltete Daten von ihm gespeichert sind, die sich ungünstig auf die Bewilligung auswirken könnten. Unstrittig falsche Daten müssen von den Auskunfteien umgehend gelöscht werden.

SCHUFA Eintrag löschen, um bessere Konditionen zu bekommen

SCHUFA Eintrag löschen, um bessere Konditionen zu bekommen

Bei bonitätsabhängigen Zinsen wird auch die SCHUFA-Auskunft berücksichtigt.

Somit erhöht sich bei guter SCHUFA-Akte nicht nur die Chance darauf, überhaupt einen Kredit zu bekommen, sondern es ist auch mit besseren Konditionen zu rechnen. So lässt sich mit guten SCHUFA-Werten im Idealfall bares Geld sparen.

Beantragen Sie daher eine Selbstauskunft bei der SCHUFA, bzw. der Auskunftei, mit der Ihr Kreditinstitut zusammenarbeitet, um eventuell veraltete oder falsche Daten löschen zu lassen, bevor Sie für Ihren Kredit zu viel bezahlen müssen.

Datenlöschung: Speicherdauer abgelaufen

Datenlöschung: Speicherdauer abgelaufen

Wenn die zulässige Speicherdauer abgelaufen ist, müssen die Daten gelöscht werden.

Die Speicherungsdauer legt das Bundesdatenschutzgesetz fest. So müssen Informationen zu beendeten Verträgen, z.B. ein zurückgezahlter Kredit, in der Regel nach drei Jahren nach dem Jahr der Erfüllung gelöscht werden.

Nach Ablauf der zulässigen Speicherdauer ist eine Speicherung nicht zulässig und die Daten werden automatisch gelöscht.

Beispiel: Letzte Kreditrate im Januar 2011 -> Löschung erfolgt zum 31.12.2014; Letzte Kreditrate im November 2011 -> Löschung erfolgt ebenfalls an 31.12.2014.

Unstrittig falsche Daten löschen

Unstrittig falsche Daten löschen

Falsche Daten muss die Auskunftei aus der Akte entfernen.

Sind die Informationen, die zu Ihrer Person oder Ihrem Wirtschaftsverhalten gespeichert sind, nicht wahrheitsgemäß, so ist die Auskunftei zur Löschung verpflichtet (§35 Bundesdatenschutzgesetz).

Auskunfteien müssen unstrittig falsche Informationen sofort nach Bekanntgabe löschen. Dazu gehören z.B. falsche Adressangaben oder die fälschliche Meldung einer Kreditanfrage anstelle einer -konditionanfrage.

Wenn in Ihrer SCHUFA-Akte falsche Daten gespeichert sind, so fordern Sie die SCHUFA zur Löschung auf und liefern Sie nach Möglichkeit entsprechende Nachweise mit. Wenden Sie sich auch an das Unternehmen, das die Falschmeldung veranlasst hat und verlangen Sie eine korrekte Nachmeldung.

Wenn es unstrittig ist, dass die gespeicherten Daten falsch waren, ist die Korrektur meist unproblematisch. Anders sieht es aus, wenn die Zulässigkeit der Speicherung erst noch geklärt werden muss.

Strittige Forderungen: Eintrag löschen lassen

Strittige Forderungen: Eintrag löschen lassen

Strittige Forderungen dürfen von der SCHUFA nicht gespeichert werden, ein Eintrag muss bis zur Klärung des Sachverhalts gesperrt werden.

Nicht immer sind sich Geschäftspartner, z.B. Bank und Kreditnehmer oder Mobilfunknehmer und Provider, darüber einig, ob eine Forderung angemessen ist. Gerade zum Ende eines Vertrages herrscht oft Uneinigkeit über den Kündigungszeitpunkt, Schlussrechnungen oder offene Beträge.

Wenn ein Kunde eine Rechnung nicht akzeptieren will, sollte er dieser schriftlich widersprechen. Wird eine Forderung ohne Widerspruch nicht bezahlt, so kann dies eine SCHUFA Meldung zur Folge haben.

Anders sieht es aus, wenn der Forderung widersprochen wurde: Bis zur Klärung des Sachverhaltes gilt die Forderung als „strittig“ und darf nicht an die SCHUFA gemeldet werden.

In Ihrer SCHUFA Akte ist eine Forderung vermerkt, der Sie widersprochen haben? Dann melden Sie schriftlich beim Verbraucherservice der SCHUFA, dass es sich dabei um eine strittige Forderung handelt und weisen Sie den Widerspruch nach. Fordern Sie außerdem das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat, dazu auf, die Meldung zu korrigieren. Solange der Widerspruch gegen die Forderung nicht geklärt ist, muss der Eintrag gesperrt werden, eine Weitergabe ist nicht zulässig (§35 BDSG).


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Unterschied: Gespeicherte und Weitergegebene Daten

Nicht alle Daten für jedermann

Bei den Informationen, die die SCHUFA oder eine andere Auskunftei speichert, muss zwischen den gespeicherten oder weitergegebenen Daten unterschieden werden. Denn nicht alle Daten, die zu einer Person vorliegen, werden auch weitergegeben.

So sind Kreditkonditionenanfragen zwar hinterlegt, allerdings nur in den ersten zehn Tagen nach Eintragung für andere sichtbar. Wenn Sie anzweifeln, dass eine Information über Sie rechtmäßig gespeichert wurde, muss diese für andere gesperrt werden, solange der Streitfall ungeklärt ist.


SCHUFA Ombudsmann

Bildquelle: Screenshot von https://schufa-ombudsmann.de/

Was tun im Streitfall

Diese Möglichkeiten haben Verbraucher im Streitfall mit der SCHUFA

Das Service Center der SCHUFA ist die erste Anlaufstelle, wenn Sie der Meinung sind, dass Einträge in Ihrer SCHUFA Akte ungerechtfertigt sind. Der Verbraucherservice prüft den Eintrag und setzt sich mit dem Unternehmen in Verbindung, das diesen Eintrag gemeldet hat.

Der SCHUFA-Ombudsmann prüft Beschwerden und schlichtet, nachdem Anfragen beim Service Center nicht zufriedenstellend waren. Es entstehen dabei keine Kosten, der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Mehr dazu unter schufa-ombudsmann.de.

Mit anwaltlicher Hilfe können eine Einstweiligen Verfügung oder Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden.


SCHUFA Daten automatisch löschen: Fristen

Falsche Daten, bzw. Informationen deren Speicherung nach dem Datenschutzgesetz unzulässig sind, werden umgehend gelöscht.

Forderungen bis zu 2.000 € die innerhalb der ersten sechs Wochen nach Fälligkeit beglichen wurden, werden ebenfalls umgehend gelöscht.

Vertragskonten und Versandhauskonten werden gelöscht, sobald das Konto aufgelöst wurde, bzw. keine offenen Rechnungen mehr bestehen.

nach 3 Jahren

nach 3 Jahren

Ein zurückgezahlter Kredit wird drei Jahre nach Rückzahlung gelöscht.

Drei Jahre nach Kündigung werden Kreditkartenkonten aus der SCHUFA gelöscht.

Zu spät zurückgezahlte Forderungen werden am Ende des dritten Jahres, das auf das Jahr der Meldung folgt, gelöscht. Bedingung ist, dass die Forderung innerhalb dieser Zeit beglichen wurde. Wichtig: Für zu spät beglichene Kredite gilt eine Frist von vier Jahren.

Informationen aus Schuldnerverzeichnissen werden nach drei Jahren gelöscht. Eine vorzeitige Löschung ist bei entsprechender Meldung durch das Gericht möglich.

Wenn ein Insolvenzverfahren beendet ist, wird dieser Vermerk nach drei vollen Kalenderjahren gelöscht. Die Ablehnung eines Insolvenzverfahrens wird taggenau nach drei Jahren aus der Akte entfernt.

nach 4 Jahren

nach 4 Jahren

Wenn ein Kredit nicht beglichen wurde, wird diese erst 4 Jahre nach dem Jahr der Meldung gelöscht.

Das heißt: Wenn eine Kredit zu spät abgezahlt wurde, wird diese Information erst nach 4 Jahren nach dem 31.12. des Jahres, in dem er getilgt wurde, gelöscht.

Längere Speicherzeiten sind möglich, z.B. bei sehr langer Säumigkeit.

nach 6 Jahren

nach 6 Jahren

Der Eintrag über eine Verbraucherinsolvenz wird über die gesamte Verfahrensdauer gespeichert, somit ist die Löschung nach maximal sechs Jahren möglich.

Ab dann wird das Insolvenzverfahren als erledigt gespeichert und weitere drei Jahre später gelöscht.

Während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, die zur Erlangung der Restschuldbefreiung führt, ist das entsprechende Merkmal in der SCHUFA-Akte einsehbar. Nach Ablauf der sechs Jahre wird das Merkmal gelöscht, dann ist für weitere drei Jahre einsehbar, ob eine Restschuldbefreiung erteilt oder verweigert wurde.

nach 10 Jahren

nach 10 Jahren

Dass eine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde, wird nach zehn Jahren gelöscht.

Längere Speicherzeiten

Längere Speicherzeiten

Titulierte Forderungen, also Forderungen denen ein Gerichtsbescheid zugrunde liegt, werden so lange gespeichert, wie sie vollstreckt werden können – also maximal 30 Jahre lang.

Wurde eine titulierte Forderung beglichen, wird sie nach drei Jahren aus der SCHUFA-Akte entfernt.


Eintrag löschen lassen

Praxistests haben ergeben, dass die bei der SCHUFA gespeicherten Daten oft veraltet sind.

So werden bereits abgezahlte Kredite nicht als erledigt vermerkt oder auch ausgelaufene Mobilfunkverträge als aktiv vermerkt. Dies liegt in der Regel daran, dass der Vertragspartner die Erledigung nicht gemeldet hat. Die Folge: Ein längst beglichener Kredit steht zu Unrecht als offene Forderung in Ihrer SCHUFA-Akte und kann sich negativ auswirken.

Fordern Sie in diesem Fall die Bank dazu auf, die Meldung an die SCHUFA zu korrigieren. Lassen Sie sich am besten eine Bestätigung ausstellen bzw. liefern Sie selbst einen Nachweis darüber, dass der Kredit abgezahlt ist und schicken Sie diesen an die SCHUFA.

Wenn die Erfüllung des Kredits mehr als drei Jahre zurückliegt, wird der Eintrag gelöscht.

Rechnung zu spät gezahlt

Rechnung zu spät gezahlt

Zu spät beglichene Forderungen werden nicht aus der SCHUFA-Akte entfernt, allerdings wird die Forderung als „erledigt“ gekennzeichnet.

Somit ist für andere ersichtlich, dass der Schuldner eine Zahlung zwar zu spät, aber letztlich doch geleistet hat. Die komplette Löschung des Eintrags nach Zahlung ist nicht möglich.

Eine Ausnahme bilden Verbindlichkeiten von unter 2.000 €: Wurden diese innerhalb von sechs Wochen nach Fälligkeit bezahlt, wird der Vermerk komplett aus der SCHUFA gelöscht.

Eintrag trotz bezahlter Rechnung

Eintrag trotz bezahlter Rechnung

Beglichener Zahlungsverzug wird oft falsch gespeichert.

Häufig werden bereits beglichene Forderungen fälschlicherweise als nicht-erledigt gespeichert, da die kreditgebenden Unternehmen oder Händler es versäumt haben zu melden, dass eine überfällige Rechnung oder Kreditrate bezahlt wurde. So stehen Sie in der SCHUFA zu Unrecht als säumiger Schuldner.

In diesem Fall wenden Sie sich am besten an das Unternehmen, das die Nachmeldung versäumt hat und fordern Sie es zur Korrektur auf. Außerdem lassen Sie sich eine Bescheinigung erstellen, dass die Forderung beglichen wurde und schicken diese selbst an die SCHUFA.

Wichtig: Sie können nur die Korrektur des SCHUFA-Eintrags erwirken, nicht aber die Löschung! Waren Sie im Zahlungsverzug, ist dies nach wie vor vermerkt und für andere Banken oder Händler einsehbar. Mit dem Vermerk „erledigt“ erhöhen Sie aber Ihre Kreditwürdigkeit.

Schulden unter 2.000 €

Eine zu spät beglichene Zahlung unter 2.000 € kann unter bestimmten Bedingungen vorzeitig aus der SCHUFA gelöscht werden.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht, aber nach eigenen Angaben löscht die SCHUFA Einträge über zu spät gezahlte Schulden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Höhe inkl. Zinsen und Mahngebühren liegt unter 2.000 €, die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen vollständig beglichen und es liegt kein vollstreckbarer Titel (z.B. Gerichtsbeschluss) vor.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind und die SCHUFA durch ihren Vertragspartner informiert wurde, wird der Eintrag automatisch umgehend gelöscht.

Damit soll verhindert werden, dass kurzfristige Zahlungsausfälle die Kreditwürdigkeit unverhältnismäßig negativ beeinträchtigen.

Eintrag durch Amtsgericht oder Vollstreckungsgericht löschen lassen

Eintrag durch Amtsgericht oder Vollstreckungsgericht löschen lassen

Die Angaben aus den öffentlichen Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte werden von Auskunfteien gespeichert.

Wenn die Forderung, die zum Eintrag im Schuldnerverzeichnis geführt hat, beglichen wurde, kann eine Löschung aus dem Verzeichnis erwirkt werden. Dazu wendet sich der Schuldner mit einer Zahlungsbestätigung des Gläubigers an das Gericht. Drei Jahre nachdem der Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde, löscht auch die Auskunftei den Eintrag automatisch.

Sie haben einen Eintrag, obwohl Sie schon länger als drei Jahre nicht mehr im Schuldnerverzeichnis stehen? Dann schicken Sie eine Kopie des Löschungsbescheids vom Amts- oder Vollstreckungsgericht an den Kundenservice der Auskunftei. Dann wird Ihr Eintrag gelöscht.

Eintrag löschen nach Insolvenzverfahren

Eintrag löschen nach Insolvenzverfahren

Die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz wird an die SCHUFA gemeldet.

Das Insolvenzverfahren wird für die komplette Dauer, maximal bis zu sechs Jahre in der SCHUFA-Akte gespeichert. Drei Jahre nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wurde, wird die entsprechende Information gelöscht.

Dieser Eintrag kann nicht frühzeitig gelöscht werden.

Eintrag löschen nach Restschuldbefreiung

Eintrag löschen nach Restschuldbefreiung

Wenn in Anschluss an die Verbraucherinsolvenz eine Restschuldbefreiung erteilt wird, wird diese Information ebenfalls von der Auskunftei gespeichert.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung wird für sechs Jahre, die Erteilung der Restschuldbefreiung für drei Jahre gespeichert.

Eine frühzeitige Löschung ist nicht möglich.


SCHUFA Daten löschen: So geht's

Die sofortige Löschung des SCHUFA-Eintrags ist nicht für jede Art von Eintrag möglich.

Unrechtmäßig gespeicherte Informationen müssen natürlich umgehend gelöscht oder korrigiert werden, sobald die SCHUFA Kenntnis davon erhält. Außerdem wird ein Eintrag wegen zu spät gezahlter Schulden zeitnah gelöscht, wenn bestimmte Bedingungen zutreffen.

Eine gewisse Bearbeitungszeit muss der Auskunftei jedoch zugestanden werden, schließlich muss sie den Fall gründlich prüfen und sich ggf. auch mit dem Unternehmen in Verbindung setzen, das den Eintrag gemeldet hat.

Solange Einträge strittig sind, ist die Weitergabe der Information an Dritte unzulässig – es muss also nicht befürchtet werden, dass sich ein beanstandetes Negativmerkmal ungünstig auf andere Kreditgeber auswirkt.

SCHUFA Eintrag online löschen lassen

SCHUFA Eintrag online löschen lassen

Unternehmen, die gegen Gebühr eine sofortige Online-Löschung von negativen SCHUFA-Einträgen versprechen, sind häufig unseriös.

Bedenken Sie, dass die Auskunfteien bei der Datenspeicherung an das Bundesdatenschutzgesetz gebunden sind. Unrechtmäßig gespeicherte Daten müssen gelöscht werden, strittige Einträge dürfen bis zur Klärung nicht weitergegeben werden.

Somit sind die Chancen, dass berechtigte SCHUFA-Einträge gelöscht werden, gering. Schließlich möchte die SCHUFA ihren Kunden eine umfassende Bonitätsauskunft bieten, zu der auch die Information über unzuverlässiges Zahlungsverhalten gehört.

Anleitung

Anleitung

So müssen Sie vorgehen, wenn Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen wollen:

Mit der Selbstauskunft haben Sie erfahren, welche Daten bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei über Sie gespeichert sind.

Kontrollieren Sie zunächst, ob der betreffende Eintrag wahrheitsgemäß und die Speicherung erlaubt ist. Dazu kann es erforderlich sein, dass Sie sich an weitere Unternehmen wenden müssen, etwa weil Sie prüfen, ob Sie bei einem Versandhändler ein aktives Kundenkonto haben.

Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an das Unternehmen, das für einen Eintrag verantwortlich ist. Verlangen Sie dort am besten schriftlich die Klärung des Sachverhaltes und ggf. die Korrektur des Eintrags. Lassen Sie sich außerdem Ihren Widerspruch schriftlich bestätigen und senden Sie diesen an die Auskunftei.

Bei Daten, die nicht von Dritten gemeldet, sondern von der Auskunftei erhoben wurden, wenden Sie sich direkt an den Kundenservice. Telefonisch können Sie sich erklären lassen, wie der Eintrag zustande kommt. Einen Widerspruch erteilen Sie am besten schriftlich, dazu können Sie ein Musterschreiben nutzen.

Löschung kontrollieren

Löschung kontrollieren

Kontrollieren Sie mit einer erneuten Selbstauskunft, ob die falschen Einträge ordnungsgemäß gelöscht wurden.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass eine weitere Selbstauskunft kostenlos sein muss, wenn damit kontrolliert werden soll, ob beanstandete Daten korrigiert oder gelöscht wurden. Sie sollten also unbedingt eine weitere Selbstauskunft beantragen, nachdem Sie Einträge gelöscht lassen haben.

Kosten der Löschung

Kosten der Löschung

Wenn die Löschung bei einer Auskunftei beantragt wird, dürfen dafür keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Zwar entstehen dem Antragsteller Ausgaben für Porto und Telefonate, die eigentliche Löschung ist aber kostenlos.

Auch das Ombudsmann-Verfahren, das im Streitfall vermitteln soll, ist kostenlos.

Wenn ein Anwalt mit der Löschung des SCHUFA-Eintrags beauftragt wird, sind die Kosten zunächst vom Auftraggeber zu bezahlen. Je nach Ausgang des Streitfalls können sie in einigen Fällen der Auskunftei in Rechnung gestellt werden.


SCHUFA Daten löschen: Musterbrief

Im Internet finden sich zahlreiche Musterbriefe, mit denen die Löschung des SCHUFA-Eintrags bewirkt werden soll.

Wenn Sie die Löschung oder Korrektur eines Eintrags beantragen wollen, dann wenden Sie sich am besten sowohl an die betreffende Auskunftei als auch an das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat. Wenn Sie also einen Eintrag wegen ausstehender Rückzahlung eines Ratenkredits haben, der aber schon getilgt ist, dann wenden Sie sich an die Bank, von der Sie den Kredit bekommen haben.

Musterschreiben finden sich zum Beispiel auf den Seiten der Verbraucherzentrale unter verbraucherzentrale.de.

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